Vereinssatzung

Global Energy Parliament – Deutschlandzentrum e.V.
Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§ 1.1 Der Verein führt den Namen „Global Energy Parliament – Deutschlandzentrum e.V.“

§ 1.2 Er hat seinen Sitz in Dresden.

§ 1.3 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen „Global Energy Parliament – Deutschland e.V.“

§ 1.4 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

§ 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. und §§ 53 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2.2 Zweck des Vereines ist – entsprechend § 52 (2) 1 & 7 AO – die Förderung der Forschung und der Volksbildung mit Zielrichtung auf eine ganzheitliche Lebensweise in jeglichen Aspekten menschlicher Aktivitäten. Mit anderen Worten: das Entwickeln, das beispielgebende Ausüben und das Verbreiten des Wissens über die Nachhaltigkeit einer Lebensweise im Einklang mit der Natur.

Daneben kann der Verein auch andere steuerbegünstigte oder ausländische Körperschaften oder eine juristische Person öffentlichen Rechts ideell und finanziell fördern, im Speziellen durch die Beschaffung und Weiterleitung von Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen zur Förderung der Forschung und Volksbildung mit Zielrichtung auf eine ganzheitliche Lebensweise, der Entwicklungshilfe, der Jugendhilfe sowie der öffentlichen Gesundheitspflege durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an die gemeinnützige Stiftung Isa Viswa Prajnana Trust (Isalayam Lane, Anayara P.O., Thiruvananthapuram 695029, Kerala, Indien) zur Förderung der Forschung und Volksbildung mit Zielrichtung auf eine ganzheitliche Lebensweise, der Entwicklungshilfe, der Jugendhilfe sowie der öffentlichen Gesundheitspflege verwirklicht.

§ 2.3 Ein weiterer Zweck des Vereins ist das Veranstalten von Kursen zur Förderung, Lehre und Ausübung von Yoga, Meditation und QiGong. Die Teilnahme an den entsprechenden Kursen des Vereins ist offen für alle Personen und nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden. Insbesondere sollen die Kurse für die Entwicklung von innerem Frieden, Lebensfreude, Entwicklung geistiger Fähigkeiten, Harmonie und einer Lebensweise im Einklang mit der Natur dienen.

§ 2.4 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

2.4.1) die Durchführung von Informationsveranstaltungen (z.B. Vorträge, Symposien, Diskussionen, Kongresse, Ausstellungen usw.) auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur, die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, sowie durch Spendenaufrufe und Sammelaktionen.

2.4.2) die Förderung und Durchführung von Forschung und Forschungsprogrammen auf unterschiedlichen Wissensgebieten und das Erstellen eines weltweiten Netzwerkes zum Verbreiten von Informationen zur Forschungsarbeit sowie die Teilnahme an Seminaren, Konferenzen und Workshops zu forschungsbezogenen Angelegenheiten im Hinblick auf das Wohl der Menschheit,

2.4.3) Durchführen und Anleitung von Yoga-Meditationskursen und QiGong-Kursen, Anmietung von Übungsstätten, Errichtung und Unterhaltung von eigenen Übungsstätten und die Förderung und Unterstützung mittelloser Interessenten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3.3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3.5 Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1 Ordentliche und damit stimmberechtigte Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen werden, die sich zu den satzungsgemäßen Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen und diese unterstützen.

§ 4.2 Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, wenn sie die Zwecke des Vereins unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

§ 4.3 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4.4 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines Monats schriftlich verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Antrag entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5.1 Die Rechte der Vereinsmitglieder bestimmen sich vorrangig nach den Bestimmungen
dieser Satzung und nachrangig nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kein Mitglied darf ohne berechtigten Grund schlechter gestellt werden als andere Vereinsmitglieder.

§ 5.2 Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und
b) die beschlossenen Beiträge und Umlagen zu leisten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6.1 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der
Rechtsfähigkeit
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund
d) bei Auflösung des Vereins.

§ 6.2 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt, insbesondere, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Vereinssatzung verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand; er hat vor seiner Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern.
Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dem Ausschluss binnen eines Monats schriftlich widersprechen und verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Für die Entscheidung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ergebnis ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

$ 6.4 Im Falle des Ausscheidens hat das Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins oder auf Teile davon. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist.

§ 7 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen von dritter Seite. Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.

§ 8 Organe des Vereins

§ 8.1 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Kuratorium

§ 8.2 Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe des Vereins beschließen.

§ 9 Der Vorstand

§ 9.1 Der Vorstand besteht aus:
a) einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
b) einem Schriftführer und einem Schatzmeister

§ 9.2 Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter stellen den gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB dar. Jeder von ihnen ist einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten.

§ 9.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 9.4 In den Vorstand wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

§ 9.5 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgaben, die laufenden Geschäfte zu führen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen sowie Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9.6 Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung erfolgt durch einen Vertreter des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens ein Vorsitzender anwesend ist. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 9.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9.8 Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich (z.B. Telefonkonferenz) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9.9 Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, sofern sie vom Registergericht gefordert werden.

§ 9.10 Der Vorstand legt die Beitragsordnung fest.

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 10.1 Die Mitglieder des Vereins üben Ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.

§ 10.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

§ 10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 10.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Anschreiben unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 10.5 Die Art der Mitgliederversammlung kann flexibel gestaltet werden und bedarf keiner persönlichen Zusammenkunft an einem gemeinsamen Ort, wenn dies nicht realisierbar scheint. Sie kann auch über eine Telefon- oder Internetkonferenz abgehalten werden.

§ 10.6 Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Verwirklichung des Vereinszwecks zuständig, insbesondere für:

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechenprüfberichtes

d) die Genehmigung des Jahresabschlusses´

e) die Genehmigung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres

f) die Wahl der drei Kassenprüfer

g) die Satzungsänderung und Vereinsauflösung

h) die Beschlussfassung über die grundlegenden Arbeitsschwerpunkte für das folgende Jahr

i) die Entscheidung über die Prioritätensetzung zur Bewertung der Projekte

j) den Entschluss von Entwicklungsstrategien des Vereins

§ 10.7 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

§ 10.8 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anders Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Die Übermittlung der Vollmacht durch Fax oder E-Mail mit elektronischer Signatur ist zugelassen.

§ 10.9 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht gezählt.

§ 10.10 Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Das Kuratorium

§ 11.1 Dem Kuratorium gehören neben dem Vorsitzenden des Vereins und den beiden Stellvertretenden Vorsitzenden weitere natürliche Personen an, die von der Mitgliederversammlung einzeln ernannt werden, jedoch selbst nicht zwingend Mitglied des Vereins sein müssen.

§ 11.2 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einzelne Mitglieder des Kuratoriums von deren Aufgaben entbinden.

§11.3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt wie die des Vorstandes drei Jahre. Das Kuratorium bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§ 11.4 Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zeitnah zu beraten und ihm übertragene Aufgaben verbindlich auszuführen.

§ 11.5 Das Kuratorium wird bei Bedarf vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder des Kuratoriums die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Bei jeder Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 11.6 Das Kuratorium wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.

§ 11.7 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gem. Abs. 1. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kuratoriumsvorsitz Ausschlag.

§ 12 Satzungsänderung

§ 12.1 Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾- Mehrheit der anwesenden und rechtswirksam vertretenen Mitglieder.

§ 12.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 13.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 13.2 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umweltschutzes oder der Volksbildung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der geänderten Form am 10.12.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Jena, den 10.12.2017